bus-recht.de - Keine Erteilung eines Busführerscheins auch bei Straftaten ohne Bezug zum Straßenverkehr

Keine Erteilung eines Busführerscheins auch bei Straftaten ohne Bezug zum Straßenverkehr

30. September 2010

Dem Kläger, dessen lebenslange Freiheitsstrafe nach 16 Jahren Haft zur Bewährung ausgesetzt worden war, wird die begehrte Fahrerlaubnis trotz eines positiven medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens verwehrt. Der Kläger werde der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nicht gerecht. br> Nach Auffassung des Gerichts erfordert die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, dass der Bewerber um die Fahrerlaubnis die Gewähr bietet, die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, zu beachten. Die Fahrerlaubnisverordnung verlange eine persönliche Zuverlässigkeit des Fahrers im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zu seinen Fahrgästen, die über die ordnungsgemäße Beförderung der Fahrgäste und deren Bewahrung vor Verkehrsunfällen hinausgeht. Der Bewerber müsse auch die Gewähr für den korrekten Umgang mit diesen Personen und deren Eigentum für die Zeit der Beförderung bieten. Daher könnten sich Eignungsbedenken auch aus Straftaten, insbesondere Vermögensdelikten, ergeben, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahrgastbeförderung stehen. Die Verurteilung des Klägers wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub sei bei der Beurteilung seiner persönlichen Zuverlässigkeit deshalb ebenso zu berücksichtigen, wie die anderen im Bundeszentralregister (noch) eingetragenen Verurteilungen. Auch eine geringfügige nach der Haftentlassung in der Bewährungszeit erfolgte Verurteilung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen erlange dabei Bedeutung, auch wenn sie normalerweise und für sich genommen nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen wäre. Da das für den Kläger positive Gutachten diese Verurteilung nicht berücksichtigt hat, sei es im Hinblick auf die erforderliche besondere Zuverlässigkeit nicht aussagekräftig und nicht geeignet diesem zu der begehrten Fahrerlaubnis zu verhelfen.

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