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Neuste Urteile
- Kosten eines Polizeieinsatzes bei pannenbedingter Vollsperrung
- Der Fahrzeugeigentümer hat die Personalkosten der Polizei zu tragen, wenn Polizeibeamte eine Pannenstelle zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit absichern. (kein amtlicher Leitsatz)
- Kündigung wegen Ohrfeige
- Die Kündigung eines Busfahreres, der einem potentiellen Fahrgast eine Ohrfeige versetzt, ist zumindest dann verhältnismäßig, wenn sie nicht im Affekt auf eine Provokation erfolgt. (nicht amtlicher Leitsatz)
- Schadensersatzanspruch gegen Haftpflichtversicherung bejaht
- Die Vorschriften des BGB zur Haftungsbeschränkung der Eltern gegenüber ihren Kindern finden im Straßenverkehr keine Anwendung. (kein amtlicher Leitsatz)
- Zur Annahme von AGB
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) liegen nicht vor, wenn die Einbeziehung der Bedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. (Kein amtlicher Leitsatz)
- Zur Begründetheit eines Auflösungsantrages gemäß § 9 KSchG
- Äußerungen des Arbeitnehmers im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses, die darauf gerichtet sind, den Arbeitgeber zu diffamieren, rechtfertigen den Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG. (kein amtlicher Leitsatz)
- Änderungskündigung - Vergütungsreduzierung
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1. Die Unrentabilität des Betriebs kann einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegenstehen und ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen sein, wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebs oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind.
2. Die Änderungskündigung kann zur Entgeltsenkung nur dann begründet sein, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstünden, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebs führen. Regelmäßig bedarf es deshalb eines umfassenden Sanierungsplans, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft. (nicht amtliche Leitsätze)