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Neuste Urteile
- Reiseversicherungsschutz bei unerwarteter Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung
- bei einer plötzlichen Verschlechterung einer Bei einer bei Reisebuchung bekannten Krankheit, die ursprünglich die Reise nicht in Frage stellte, besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherte von seiner Reisefähigkeit ausgehen durfte.
- Umfang des Insolvenzschutzes bei Pauschalreisen
- Ein Reisender, zu dessen Gunsten ein Reisepreisversicherungsvertrag gemäß § 651k BGB abgeschlossen worden ist, ist damit auch gegen das Risiko absichert, dass nach einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter sein Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden kann.
- Verunglückter Sketch als Reisemangel
- Ein Reisemangel kann auch darin liegen, dass einem Gast das Gefühl vermittelt wird, nicht willkommen zu sein. (nicht amtlicher Leitsatz)
- Zur Begründetheit eines Auflösungsantrages gemäß § 9 KSchG
- Äußerungen des Arbeitnehmers im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses, die darauf gerichtet sind, den Arbeitgeber zu diffamieren, rechtfertigen den Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG. (kein amtlicher Leitsatz)
- Änderungskündigung - Vergütungsreduzierung
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1. Die Unrentabilität des Betriebs kann einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegenstehen und ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen sein, wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebs oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind.
2. Die Änderungskündigung kann zur Entgeltsenkung nur dann begründet sein, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstünden, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebs führen. Regelmäßig bedarf es deshalb eines umfassenden Sanierungsplans, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft. (nicht amtliche Leitsätze)
- Übernahme der Reise-Stornokosten durch Versicherung bei Hoffnung auf rechtzeitige Genesung
- Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung ist im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung nicht versichert.
