Urteilsübersicht
Gericht
AG München
Datum
22.10.2009
Aktenzeichen
113 C 11690/09
Ausstattung eines Vier-Bett-Zimmers
Das Wesentliche
Bei Buchung eines Vierbettzimmers kann man nicht zwei Doppelbetten erwarten. Die zusätzliche Ausstattung des Schlafzimmers mit zwei Zustellbetten ist als vertragsgerecht anzusehen. (Kein amtlicher Leitsatz)
Der Fall
Drei Erwachsene und ein Kind buchten im Juli 2008 eine vierzehntägige Urlaubsreise nach Hurghada, Ägypten, mit Unterbringung in einem Bungalow des Hotels mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite. Sie bezahlten dafür 3.503,- EUR. Als sie dort ankamen, fanden sie in dem Schlafzimmer ein Doppelbett vor. Darüber hinaus wurden ihnen zwei Einzelbetten hinzugesellt. Nach ihrer Rückkehr verlangten sie eine Reisepreisminderung von 50% sowie Schadenersatz wegen entgangener Urlaubszeit in Höhe von 1.500,- EUR. Sie seien durch die zwei zusätzlichen Einzelbetten wie in einer Sardinenbüchse gelegen. Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen. Die Ausstattung sei vertragsgerecht gewesen. Da erhoben die Reisenden Klage vor dem AG München und schoben auch noch ein paar weitere Mängel nach. Man habe vor Bereitstellung der zwei Einzelbetten eine Notübernachtung vornehmen müssen, an der Rezeption habe man lange warten müssen, die Zimmer seien nicht richtig sauber zu machen gewesen.
So argumentieren die Richter
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Ein Minderungsanspruch wegen des angeblich zu engen Bungalows stehe den Klägern nicht zu. Ausweislich der Reisebestätigung schulde das Reiseunternehmen einen Bungalow mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite, in dem vier Personen übernachten können. Dabei könnten die Kläger nicht erwarten, ein Schlafzimmer mit zwei Doppelbetten zu erhalten. Die zusätzliche Ausstattung des Schlafzimmers mit zwei Zustellbetten sei daher als vertragsgerecht anzusehen. Die vorgelegten Lichtbilder würden auch zeigen, dass die Schlafzimmer ausreichend geräumig waren, um die beiden zusätzlichen Betten unterzubringen.