Urteilsübersicht
Fundstelle der Originalentscheidung
RRa 2010, 130
Vorschriften
§§ 280,281 BGB
Gericht
LG Ingolstadt
Datum
11.11.2008
Aktenzeichen
31 O 1403/07
Stornokosten für Hotelreservierung
Das Wesentliche
Ein Handelsbrauch, dass Kontingent-Reservierungen durch Reiseveranstalter von Hotels kostenfrei storniert werden, wenn nicht 90 Tage vor Reiseantritt entsprechende Beherbungsverträge abgeschlossen werden, besteht nicht. (Leitsatz der RRa-Redaktion)
Der Fall
Ein Reiseveranstalter hatte zunächst mit einem Hotel einen Kontingentvertrag abgeschlossen. Streitig und letztlich nicht zu beweisen war, ob der Vertrag rechtzeitig storniert wurde. Der Veranstalter verweigerte die Zahlung der Stornokosten mit dem Hinweis auf einen angeblichen Handelsbrauch, wonach ein Kontingentvertrag automatisch beendet wäre, wenn nicht 90 Tage vor geplanter Anreise der tatsächliche Beherbungsvertrag abgeschlossen wird.
So argumentieren die Richter
Ein vom Kläger behaupteter Handelsbrauch bestand zur Überzeugung des Gerichts nicht. Das Gericht argumentierte, dass zunächst ein Kontingentvertrag abgeschlossen wurde. Dieser habe zur Verpflichtung des Veranstalters geführt, nach Ablauf des Reservierungsvertrages entsprechende Beherbungsverträge abzuschließen. Da der Veranstalter die von ihm behauptete Stornierung des Vertrages nicht beweisen konnte, wäre er zum Abschluss der Beherbungsverträge verpflichtet gewesen. Da er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, sei dem Hotel ein Schaden entstanden. Das Hotel müsse sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen, da es 1 - 4 Wochen vor dem geplanten Reiseantritt hätte nachfragen müssen, ob es bei der Reservierung bleibt.
Die rechtliche Einordnung des Kontingentvertrages ist umstritten. Teilweise wird die Annahme eines eigenständigen "Vorvertrages" abgelehnt mit der Folge, dass sich das Hotel allenfalls ersparte Aufwendungen zurechnen lassen muss.